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SATZUNG des Kleingartenverein „Weinberg“ e.V. 1922

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Kleingartenverein „Weinberg“ e.V. 1922 mit Sitz in99974 Mühlhausen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.Er ist beim Amtsgericht Mühlhausen unter der Nummer 90 registriert.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung als
Bestandteil des der Allgemeinheit zuganglichen öffentlichen Grüns.
DerSatzungszweck wird besonders verwirklicht durch dieFörderungderFreizeitgestaltungund
Erziehung derJugendzurNaturverbundenheit,dieFörderungdesInteressesderMitgliederzur
sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, sowie für die Pflege und den Schutz der
natürlichen Umwelt und der Landschaft und durch die fachliche Beratung der Mitglieder.
Pachtverträge werden nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell
unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur fürsatzungsgemäßeZwecke im Interesse des Kleingartenwesens
eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 4 Auflösung desVereins
Bei Auflösung des Vereins, oderbei WegfalldersteuerbegünstigtenZwecke, fälltdas Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerlich begünstigte
Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu
verwenden.
 
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen
ständigen Wohnsitz in der BRD hat.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen fürdieEntwicklung desKleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen,
3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der
MitgliederversammlungzurEntscheidung vorzulegen,wennbeieiner
Schlichtungsverhandlung einer öffentlichen Vorstandssitzungkeine Einigung erzielt wurde.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird
nach Zahlung der Aufnahmegebühr und Aushändigung dieser Satzung und der
Gartenordnung und derer unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. diese Satzung, die Gartenordnung und den Kleingarten-Nutzungsvertrag einzuhalten und
nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
2. die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung zu wirken,
3. Mitgliedsbeitrage, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der
Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu
entrichten,
4. dievon derMitgliederversammlungbeschlossenen Gemeinschaftsleistungen zuerbringen;
für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten,
5. am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.
 
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzenund einen Antrag zur Nutzung
einer Kleingartenparzelle zu stellen.
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss,
Tod.
2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
3. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wennes:
dieihmaufGrund derSatzungoder Mitgliederbeschlüsseobliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt,
durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt, oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
im Geschäftsjahrmehrals3 MonatemitderZahlungvon Beiträgen, Umlagen,
oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüberdem Verein inRückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprachen im Vorstand nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft,oder aus der Nutzung der
Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig
einzuladen.
VorderVerhandlungdesAusschlusses inderMitgliederversammlungistimVorstand
eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
KanndasMitglied ausKrankheit oderanderen Gründen nichtander
Mitgliederversammlung teilnehmen, dann istderAusschluss aufdernächsten öffentlichen
Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.
DerBeschlussderMitgliederversammlung über einen Ausschluss istendgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich
aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag
der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
6. Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), diedieSatzung anerkennen, istder Vorrang
der Weiternutzung einzuräumen.
 
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Prüfungs- bzw. Revisionskommission.
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungist dashöchste Organ desVereins. Sie ist vom Vereinsvorstand
mindestens einmalim Jahr alsHauptversammlung,oder wenn esdie Belange des Vereins
erfordern, einzuberufen. Sie ist fernerunverzüglicheinzuberufen, wenneinDrittelder
Vereinsmitgliederdies schriftlich unter Angabe derGründebeim Vorstandbeantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat
schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur
Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter, oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungenentscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheitderanwesenden Mitglieder.DerMehrheitsbeschlussistfüralle
Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen, oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlusse, die das direkte Nutzungsrecht der
Kleingärtnerbetreffen bzw.damitdirektinVerbindung stehen,beschließennurdie
Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Vertreter desMühlhäuser Kreisverbandes,oderdesLandesverbandes,sindberechtigt,an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
7. Aufgaben derMitgliederversammlung:
Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Prüfungs- bzw. Revisionskommission,
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.,
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seiner Teilauflösung, oder über die
Auflösung des Vereins, sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von
Ehrenmitgliedern, jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes
der Revisionskommission, sowie die Entlastung des Vorstandes.
 
§ 11 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz,
und weitere Fachberater.
2. Der Vorstand wirdinderRegelalle 2Jahregewählt.Seine Mitgliederamtierenbis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitgliederkönnen während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben
nicht entsprechend der Satzung ausüben, oder aus persönlichen Gründen nicht mehr
ausüben können. Die Funktionsverbindungzwischen den Mitgliederndes Vorstandes ist
nicht zulässig.
3. Der Vorsitzende des Vereins, oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im
Rechtsverkehr.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende, oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind.Beschlüsse desVorstandessindin einem
Protokoll festzuhalten.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung ihnen
obliegender Pflichten entstehende Kosten sind von dem Verein zu erstatten.
6. Aufgaben des Vorstandes:
laufende Geschäftsführung des Vereins,
Vorbereitung derMitgliederversammlungenund Durchführung ihrerBeschlüsse,
Verwaltung und Organisation der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
 
§ 12 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der
Satzung, oder dem Kleingartennutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer
erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des
Mühlhauser Kreisverbandes der Kleingärtner, oder des Landesverbandes Thüringen durchzufuhren.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartennutzungsvertrag nicht
im Schlichtungsverfahren geklärt,können dieBetroffenen Mitgliedereine zivilrechtliche Klage
anstreben.
 
§ 13 Beitrage, Pachten, Versicherungen, allgemeine Kosten/Umlagen
Die Beiträge anden Mühlhäuser Kreisverband, sowiedie Pachten und Versicherungen,werdennach
Eingang der Rechnung termingerecht überwiesen.
Alle Mitglieder erhalten zuBeginn eines jeden Jahres eine Finanzanforderung,die alle betreffenden
Gebühren enthält.
Zur Begleichung anfallender Kosten wie Büromaterial, Porto usw. wird ein jährlicher Betrag den
Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Höhe des Betrages wird jährlich imVorstand festgelegt.
 
§ 14 Kassen- und Rechnungswesen
1. Zahlungen und Überweisungen dürfen nurnach Anweisung des Vorsitzenden, oder im
Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter geleistet werden.
Der Vorsitzende und derSchatzmeister,im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,tragen die
Verantwortung für die formale und die sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs.
Zur Durchführung der Rechnungsprüfungen sind zwei Prüfer zu wählen. Die Prüfer dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Sie haben Belege und Kasse, sowie die Bücher mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
Bei der Prüfung müssen mindestens 2 Prüfer anwesend sein. Sie überprüfen aufgrund
sämtlicher in Frage kommenden Unterlagen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
3 Die Durchführung derregelmäßigen Prüfungder GeschäftsführungdesVereinsentsprechend
den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes wird garantiert.
 
§ 15 Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung bedürfen derBeschlussfassungdurch die Mitgliederversammlung.Formale
Mängel der Satzung können im Rahmen der Eintragung beim Vereinsregister vom Vorstand geändert
werden.
 
Mühlhausen, den 26.03.2022