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Anmeldeformular

 

SATZUNG des Kleingartenverein „Weinberg“ e.V. 1922

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Kleingartenverein „Weinberg“ e.V. 1922 mit Sitz in99974 Mühlhausen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.Er ist beim Amtsgericht Mühlhausen unter der Nummer 90 registriert.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung als
Bestandteil des der Allgemeinheit zuganglichen öffentlichen Grüns.
DerSatzungszweck wird besonders verwirklicht durch dieFörderungderFreizeitgestaltungund
Erziehung derJugendzurNaturverbundenheit,dieFörderungdesInteressesderMitgliederzur
sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, sowie für die Pflege und den Schutz der
natürlichen Umwelt und der Landschaft und durch die fachliche Beratung der Mitglieder.
Pachtverträge werden nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell
unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur fürsatzungsgemäßeZwecke im Interesse des Kleingartenwesens
eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 4 Auflösung desVereins
Bei Auflösung des Vereins, oderbei WegfalldersteuerbegünstigtenZwecke, fälltdas Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerlich begünstigte
Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu
verwenden.
 
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen
ständigen Wohnsitz in der BRD hat.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen fürdieEntwicklung desKleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen,
3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der
MitgliederversammlungzurEntscheidung vorzulegen,wennbeieiner
Schlichtungsverhandlung einer öffentlichen Vorstandssitzungkeine Einigung erzielt wurde.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird
nach Zahlung der Aufnahmegebühr und Aushändigung dieser Satzung und der
Gartenordnung und derer unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. diese Satzung, die Gartenordnung und den Kleingarten-Nutzungsvertrag einzuhalten und
nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
2. die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung zu wirken,
3. Mitgliedsbeitrage, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der
Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu
entrichten,
4. dievon derMitgliederversammlungbeschlossenen Gemeinschaftsleistungen zuerbringen;
für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten,
5. am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.
 
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzenund einen Antrag zur Nutzung
einer Kleingartenparzelle zu stellen.
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss,
Tod.
2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
3. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wennes:
dieihmaufGrund derSatzungoder Mitgliederbeschlüsseobliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt,
durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt, oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
im Geschäftsjahrmehrals3 MonatemitderZahlungvon Beiträgen, Umlagen,
oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüberdem Verein inRückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprachen im Vorstand nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft,oder aus der Nutzung der
Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig
einzuladen.
VorderVerhandlungdesAusschlusses inderMitgliederversammlungistimVorstand
eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
KanndasMitglied ausKrankheit oderanderen Gründen nichtander
Mitgliederversammlung teilnehmen, dann istderAusschluss aufdernächsten öffentlichen
Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.
DerBeschlussderMitgliederversammlung über einen Ausschluss istendgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich
aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag
der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
6. Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), diedieSatzung anerkennen, istder Vorrang
der Weiternutzung einzuräumen.
 
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Prüfungs- bzw. Revisionskommission.
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungist dashöchste Organ desVereins. Sie ist vom Vereinsvorstand
mindestens einmalim Jahr alsHauptversammlung,oder wenn esdie Belange des Vereins
erfordern, einzuberufen. Sie ist fernerunverzüglicheinzuberufen, wenneinDrittelder
Vereinsmitgliederdies schriftlich unter Angabe derGründebeim Vorstandbeantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat
schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur
Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter, oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungenentscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheitderanwesenden Mitglieder.DerMehrheitsbeschlussistfüralle
Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen, oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlusse, die das direkte Nutzungsrecht der
Kleingärtnerbetreffen bzw.damitdirektinVerbindung stehen,beschließennurdie
Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Vertreter desMühlhäuser Kreisverbandes,oderdesLandesverbandes,sindberechtigt,an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
7. Aufgaben derMitgliederversammlung:
Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Prüfungs- bzw. Revisionskommission,
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.,
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seiner Teilauflösung, oder über die
Auflösung des Vereins, sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von
Ehrenmitgliedern, jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes
der Revisionskommission, sowie die Entlastung des Vorstandes.
 
§ 11 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz,
und weitere Fachberater.
2. Der Vorstand wirdinderRegelalle 2Jahregewählt.Seine Mitgliederamtierenbis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitgliederkönnen während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben
nicht entsprechend der Satzung ausüben, oder aus persönlichen Gründen nicht mehr
ausüben können. Die Funktionsverbindungzwischen den Mitgliederndes Vorstandes ist
nicht zulässig.
3. Der Vorsitzende des Vereins, oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im
Rechtsverkehr.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende, oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind.Beschlüsse desVorstandessindin einem
Protokoll festzuhalten.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung ihnen
obliegender Pflichten entstehende Kosten sind von dem Verein zu erstatten.
6. Aufgaben des Vorstandes:
laufende Geschäftsführung des Vereins,
Vorbereitung derMitgliederversammlungenund Durchführung ihrerBeschlüsse,
Verwaltung und Organisation der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
 
§ 12 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der
Satzung, oder dem Kleingartennutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer
erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des
Mühlhauser Kreisverbandes der Kleingärtner, oder des Landesverbandes Thüringen durchzufuhren.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartennutzungsvertrag nicht
im Schlichtungsverfahren geklärt,können dieBetroffenen Mitgliedereine zivilrechtliche Klage
anstreben.
 
§ 13 Beitrage, Pachten, Versicherungen, allgemeine Kosten/Umlagen
Die Beiträge anden Mühlhäuser Kreisverband, sowiedie Pachten und Versicherungen,werdennach
Eingang der Rechnung termingerecht überwiesen.
Alle Mitglieder erhalten zuBeginn eines jeden Jahres eine Finanzanforderung,die alle betreffenden
Gebühren enthält.
Zur Begleichung anfallender Kosten wie Büromaterial, Porto usw. wird ein jährlicher Betrag den
Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Höhe des Betrages wird jährlich imVorstand festgelegt.
 
§ 14 Kassen- und Rechnungswesen
1. Zahlungen und Überweisungen dürfen nurnach Anweisung des Vorsitzenden, oder im
Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter geleistet werden.
Der Vorsitzende und derSchatzmeister,im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,tragen die
Verantwortung für die formale und die sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs.
Zur Durchführung der Rechnungsprüfungen sind zwei Prüfer zu wählen. Die Prüfer dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Sie haben Belege und Kasse, sowie die Bücher mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
Bei der Prüfung müssen mindestens 2 Prüfer anwesend sein. Sie überprüfen aufgrund
sämtlicher in Frage kommenden Unterlagen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
3 Die Durchführung derregelmäßigen Prüfungder GeschäftsführungdesVereinsentsprechend
den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes wird garantiert.
 
§ 15 Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung bedürfen derBeschlussfassungdurch die Mitgliederversammlung.Formale
Mängel der Satzung können im Rahmen der Eintragung beim Vereinsregister vom Vorstand geändert
werden.
 
Mühlhausen, den 26.03.2022

 

Vorstandsvorsitzender stellvertretender Vorstandsvorsitzende Kassenwart
Thomas Rosenbaum Raimund Hanke Bild folgt...
Thomas Rosenbaum Raimund Hanke .....

 

 

Angaben gemäߧ 5 TMG

 

Kleingartenverein Weinberg 1922 e.V.

Marcel-Verfaillie-Allee 12

99974 Mühlhausen

 

Vertreten durch:

Thomas Rosenbaum

 

Kontakt

 

Telefon: +493601446204

Telefax: +493601839829

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Umsatzsteuer-ID

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäߧ 27 a Umsatzsteuergesetz:

DE157/141/34237

 

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Simone Wedekind

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99974 Mühlhausen

 

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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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Quelle: eRecht24

 

Herzlich Willkommen

auf der Internetseite des

Kleingartenvereins Weinberg 1922 e.V.

 

§ 01 Begriffsbestimmungen

§ 02 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

§ 03 Kleingarten und Gartenlaube

§ 04 Kleingartenpachtverträge

§ 05 Pachtzins

§ 06 Vertragsdauer

§ 07 Schriftform der Kündigung

§ 08 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

§ 09 Ordentliche Kündigung

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

§ 11 Kündigungsentschädigung

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

§ 19 Stadtstaatenklausel

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

§ 21 Berlin-Klausel (gegenstandslos geworden)

§ 22 Inkrafttreten


ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 01 Begriffsbestimmungen

I. Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

II. Kein Kleingarten ist

1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten).

2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten). 

3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten).

4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen.

5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

III. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, 

2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

I. Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

II. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

III. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

ZWEITER ABSCHNITT

Kleingartenpacht

§ 4 Kleingartenpachtverträge

1. Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

2. Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiter zu verpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.

3. Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

§ 5 Pachtzins

I. Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst -und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pachtzins.

II. Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen

III. Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich erklären, dass der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses nicht ein. 

IV. Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.

V. Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.

§ 6 Vertragsdauer

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 7 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.

§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder

2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 9 Ordentliche Kündigung

I. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn

1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten.

3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen.

4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordern, oder 

6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche

a. nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder

b. für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird.

II. Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

III. Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

I. Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn

1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder

2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.

II. Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.

III. Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.

§ 11 Kündigungsentschädigung

I. Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.

II. Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.

III. Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

I. Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

II. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.

III. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.

DRITTER ABSCHNITT

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

I. Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.

II. Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.

III. Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

I. An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.

II. Die Enteignung setzt voraus, dass

1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,

2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und 3.dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5 entspricht.

III. Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst sich nach § 5.

IV. Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.

VIERTER ABSCHNITT

Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

I. Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

II. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.

III. Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.

IV. Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

I. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.

II. Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 19 Stadtstaatenklausel

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

I. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;

2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.

3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6.

5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung. 

6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826).

7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826).

8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8.

9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7.

10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22). 

11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10.

12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3.

13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.

II. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.

§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.

2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.

3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.

4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.

5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:

1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.

7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 21 Berlin-Klausel

gegenstandslos - geworden.

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.